Kirchensteuer 1

Kirchensteuer 1

Jacques-Tilly-Geldkirche

Konfessionslose zahlen aus Unwissenheit Kirchensteuer

von Wolfgang Tamm
Heidensteuer – besonderes Kirchgeld in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen – Steuertipp

Sie sind konfessionslos und möchten keine Kirche finanziell unterstützen. Deshalb sind Sie aus der Kirche ausgetreten. Vielleicht haben Sie aber einen der vielen Wege übersehen, die die Kirchen haben, um trotzdem an Ihr Geld zu kommen. Es handelt sich dabei um das „besondere Kirchgeld“. Es scheint, als hätten Sie das immer dann zu zahlen, wenn (1) zwar Sie selbst keiner Kirche angehören, wohl aber Ihr Ehepartner, und (2) Sie selbst deutlich mehr verdienen als Ihr Ehepartner.

Das ist allerdings nicht ganz richtig, denn es gibt anscheinend [Nur in einigen Bundesländern!] eine Möglichkeit, wie Sie trotz der obengenannten Bedingungen (1) und (2) kein besonderes Kirchgeld zahlen müssen. Diese Lösung hätte nicht nur erfreuliche finanzielle Konsequenzen für Sie persönlich, sondern auch für die weltanschaulichen Verbände, die Sie finanziell fördern.

http://www.bfg-bayern.de/dragonfly/Forums/viewtopic/p=15.html

http://blasphemieblog2.wordpress.com/kirchensteuertipp/

http://www.n-tv.de/ratgeber/Was-man-zur-Kirchensteuer-wissen-sollte-article12415601.html

http://www.ibka.org/infos/kirchenaustritt-kirchgeld

http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchgeld_in_glaubensverschiedener_Ehe

5 Comments

  1. Carsten Kayatz

    Hallo,

    musste leider die Erfahrung machen, dass obige Ausführungen von Herrn Tamm zum besonderen Kirchgeld in Hessen bisher nicht zutreffend waren. Als Mitglied des bfg wurde meine evangelische Ehefrau gleichwohl mit besonderem Kirchgeld belastet, da es sich beim bfg angeblich nicht um eine "steuerberechtigte Kirche" im Sinne des Hessischen Kirchensteuergesetzes (HKiStG) handele. Der bfg sei vielmehr nur eine Interessenvertretung, und keine Organisation, die die Ausübung einer Religion bezwecke. Außerdem mache der bfg keinen tatsächlichen Gebrauch zur Erhebung von Steuern, sondern stelle die Beiträge frei.

    MfG

  2. Pingback: Kirchensteuer 3 « Omnium Gatherum

  3. Die Publikationen von H. Tamm zum besonderen Kirchgeld sind in der Tat bemerkenswert. Soweit bekannt, war H. Tamm damals Schatzmeister des bfg; man darf die Artikel getrost als Vereinswerbung betrachten. In der Sache waren sie schon damals nicht ganz korrekt. So ist das zentrale Zitat (Verweis auf die BVerfG-Richter) nicht nachvollziehbar, auf Anfragen hat H. Tamm nicht geantwortet. Der bfg selbst weiß wohl selbst nicht, um was es da genau geht: Mal sagt er „Mitgliedsbescheinigung beilegen“ (ohne jede Einschränkung; http://www.bfg-muenchen.de/portal/faq/wie-kann-man-das-besondere-kirchgeld-vermeiden), mal sagt, er könne keine rechtssichere Auskunft über andere Bundesländer geben. (http://www.bfg-muenchen.de/portal/faq/hat-eine-mitgliedschaft-im-bfg-auch-eine-befreiung-vom-kirchgeld-anderen-bundesl%C3%A4ndern-zur-folge). Kommentare dazu werden nicht publiziert. Inzwischen sind die Beiträge auch noch überholt. Auf die Änderungen des KiStG 2014/15, die nun die Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Gemeinsschaft voraussetzen, wird nicht eingegangen, obwohl bekannt. Wer sich über die diesbzgl. Rechtslage ohne Vereinswerbung o.ä. informieren weil, möge sich http://kirchgeld-klage.info/zur-rechtslage/2-3-umsetzung-des-besonderen-kirchgeldes-in-der-praxis/#II%203.1.5 anschauen. Auf der Seite http://kirchgeld-klage.info/ werden auch andere Handlungsoptionen dargelegt, wie Einspruch und Klage gegen das besondere Kirchgeld.

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