Den Verfassungsauftrag erfüllen
Einstellung der Staatsleistungen (Dotationen) an die Kirchen Gem. Art 140 GG ist der Art 138 der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des Grundgesetz. Art 138 WRV: (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.